Rechtliches zu den „Silvestervorfällen“

Ab drei Jahren Strafe müssen Ausländer raus

Von Christian Rothenberg

Nach den Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht ermittelt die Polizei. Warum die Erfolgsaussichten niedrig sind und was passiert, wenn es wirklich ausländische Täter waren: die wichtigsten Antworten auf die rechtlichen Fragen.

Die volle Härte des Rechtsstaats – das verlangen viele Politiker nach den Ereignissen in der Silvesternacht in Köln und anderen deutschen Großstädten. Rainer Wendt, Chef der Polizeigewerkschaft, fürchtet, dass es im Fall der Übergriffe möglicherweise zu keiner einzigen Verurteilung kommen könnte. Die Kölner Polizei hat nach eigenen Angaben Hinweise auf mindestens 16 Tatverdächtige. Bei vielen Verdächtigen ist von Menschen aus dem afrikanischen und arabischen Raum die Rede. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen den Tätern? Und was ist, wenn es wirklich Ausländer waren? n-tv.de hat diese und andere Fragen mit zwei Strafrechtlern erörtert.

Was haben Ausländer in Deutschland zu befürchten, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen?

In Köln geht es nicht nur um einfache Diebstähle. Wegen der organisierten bandenmäßigen Begehung liegt der Anfangsverdacht des schweren Raubes vor. „Das sind schwere Delikte, die mit einer Mindeststrafe von drei und einer Höchststrafe von fünfzehn Jahren belegt sind. Nach dem Aufenthaltsgesetz heißt das: Wenn Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt werden, handelt es sich um den Fall einer sogenannten Ist-Ausweisung“, sagt der Frankfurter Strafrechtler Matthias Jahn. Die Behörden haben demnach kein freies Ermessen, es besteht ein besonders schweres Ausweisungsinteresse. Justizminister Heiko Maas sagte der Funke-Mediengruppe, Asylsuchende könnten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auch während eines laufenden Asylverfahrens ausgewiesen werden.

Was unterscheidet leichten Diebstahl und schweren Raub?

Jahn erklärt: „Diebstahl ist Wegnahme fremder beweglicher Sachen ohne Gewalt, Raub ist Wegnahme fremder Sachen mit Gewalt.“ In Köln war das Letztere nach allem, was man bisher gehört hat, der Fall. Dazu gehört das Greifen in den Schritt, Wegschubsen und gewaltsames Wegziehen von Handtaschen, um die Wegnahme von Handys oder Portemonnaies zu ermöglichen. Der Verdacht des schweren Raubes besteht, weil die Taten möglicherweise unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder begangen worden sind. „In Köln ist in diesem Zusammenhang von dem verharmlosend klingenden Begriff ‚Antanzen‘ die Rede. Das ist kriminologisch eine neue Masche, weil Eigentums- und Sexualdelikte verknüpft werden“, sagt Jahn.

Erhöht sich die Strafbarkeit durch die sexuellen Übergriffe, die von etlichen Frauen angezeigt worden sind?

Im Vordergrund steht der Raubtatbestand, denn die sexuelle Gewalt wurde offenbar angewendet, um den Raub zu ermöglichen. Was das juristisch bedeutet, erklärt Strafrechtler Jahn so: „Es besteht Tateinheit zwischen schwerem Raub und sexueller Nötigung.“ Seit August 2015 gibt es im Strafrecht eine neue Vorschrift gegen Hass-Kriminalität. „Der Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn es um menschenverachtende Straftaten geht, in Köln ist offenbar in frauenverachtender und herabwürdigender Weise gehandelt worden“, sagt Jahn. Wenn die Gerichte dies dem Tatbestand zuschlagen beziehungsweise sogar eine Vergewaltigung nachgewiesen werden kann, wäre die Mindeststrafe von drei Jahren weiter zu erhöhen. Jahn: „Aber wir befinden uns ohnehin in einem Bereich, in dem eine Ausweisung nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz im Falle einer Verurteilung zwingend wäre.“

Ergibt es bei der Strafbarkeit einen Unterschied, was für einen Aufenthaltsstatus der jeweilige Ausländer hat?

Nein. Alle Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben das Land in so einem Fall nach der Verurteilung sofort zu verlassen, wobei Asylberechtigte aufgrund des Völkerrechts einen etwas höheren Schutz genießen.

Gibt es einen Unterschied, ob die Täter Deutsche oder Ausländer sind?

Das Strafgesetzbuch macht bei der Nationalität keinen Unterschied, wohl aber bei den Rechtsfolgen. „Deutsche können nicht ausgebürgert werden, weil das Grundgesetz dies nicht zulässt“, sagt Jahn. „Wenn sie eine andere Staatsbürgerschaft haben, unterstehen sie jedoch dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes.“ Deutsche genießen also vollständigen, Ausländer nur geminderten Schutz vor Ausweisung, insbesondere dann, wenn sie schwere Straftaten begangen haben. Heißt im Fall von Köln: Ausländische Täter müssen die Bundesrepublik ab einem Strafmaß von drei Jahren verlassen, deutsche nicht, ihnen droht „nur“ eine Freiheitsstrafe.

Können auch minderjährige Ausländer ausgewiesen werden?

Bis zum Alter von 18 Jahren gilt grundsätzlich das Jugendstrafrecht, nur in besonderen Fällen bis zum 21. Lebensjahr. Auch Jugendliche können zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt werden. „Während erwachsene Straftäter bei derartigen Verurteilungen nach Paragraf 60 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden müssen, wenn sie die Sicherheit gefährden, dürfen unbegleitete Jugendliche nur dann abgeschoben werden, wenn sie einem Mitglied seiner Familie, einem Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden“, sagt Lorenz Böllinger, Professor für Strafrecht und Kriminologie. Da dies ist in aller Regel unmöglich sei, müssten die straffälligen Jugendlichen meist hierbleiben.

Wird in Deutschland ausgewiesen?

Wie viele straffällige Ausländer wurden in den vergangenen Jahren ausgewiesen? Auf Anfrage von n-tv.de konnten weder Innen- noch Justizministerium dazu Zahlen vorlegen. Beträgt die Strafe weniger als drei Jahre, dann liegt die Entscheidung über eine Ausweisung im Ermessen der Behörden. Bei diesen Fällen werden nicht alle verurteilten Personen ausgewiesen. „Das variiert zwischen den verschiedenen Ländern“, sagt Böllinger. „In Bayern und Baden-Württemberg wird das strikter gehandhabt als in den nördlichen Bundesländern.“

Rainer Wendt, der Chef der Polizeigewerkschaft, hält es für unrealistisch, dass es im Fall der Übergriffe in Köln zu einer einzigen Verurteilung kommen wird. Hat er recht?

„Das hat beweisrechtliche Gründe. Jemand kann nur verurteilt werden, wenn ihm die Tat nachgewiesen wird“, sagt Lorenz Böllinger. Es muss ausreichend Beweismaterial in Form von Zeugenaussagen, etwa von Geschädigten, vorliegen. Wenn erhebliche Zweifel bestehen, muss ein Verdächtiger freigesprochen werden. „Das ist unsere Rechtsordnung und die gilt auch für Ausländer. Das mag einem im Einzelfall missfallen“, so Böllinger. Aus diesem Grund seien womöglich auch viele Fälle in Köln nicht aufklärbar. „Die Opfer haben das Gesicht der Täter zwar möglicherweise gesehen, aber es gibt ja keine Fotolisten, um die Personen einfach zu identifizieren.“

Ist die Situation wirklich so ausweglos?

Strafrechtler Matthias Jahn sieht das nicht unbedingt so. Er erinnert an die umstrittene und gerade wieder eingeführte Vorratsdatenspeicherung. „Die Befürworter haben politisch damit geworben, dass das unsere Sicherheit erhöhen soll. Nun kommt es in Köln, Hamburg und Stuttgart zum gleichen Zeitpunkt von offenbar ähnlichen Tätergruppierungen zu Straftaten nach dem gleichen Muster.“ Jahn, der die Dunkelziffer sogar fast zehnmal höher als die bisher angezeigten Taten schätzt, hält es für wahrscheinlich, dass vor solchen bandenmäßig organisierten Straftaten über Telefon oder Internet-Netzwerke kommuniziert wurde. „Ich frage mich deshalb, warum offenbar in allen drei Städten isoliert und nicht übergreifend durch die Landeskriminalämter ermittelt wird. Warum wird – wenn das nicht aus Ermittlungstaktik geheim gehalten wird – nicht der Versuch unternommen, diese Vorratsdaten auszuwerten und damit einer gemeinsamen Grundstruktur der Taten auf die Spur zu kommen? Genau für solche Fälle ist die Vorratsdatenspeicherung als zentrales Instrument der Kriminalitätsbekämpfung angepriesen worden.“ Für Jahn steht fest: Die Silvester-Übergriffe sind die erste große Bewährungsprobe für die Vorratsdatenspeicherung.

Quelle: n-tv.de

4 Kommentare zu „Rechtliches zu den „Silvestervorfällen“

    1. In dieser Geschichte auf jeden Fall.
      Ich habe heute schon wieder Dinge gelesen, die die selben Agenturen noch gestern ganz anders darstellten …

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    1. Danke Souci, ich habe es gerade im TV gehört bzw. bei n-tv gelesen.
      Unglaublich, diese Geschichte – aber vermutet hatten wir das doch schon alle, oder?

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